Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 42

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
    2. Ziffer 2
      die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
    In der Aufforderung (Ziffer 2,) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.
  2. Absatz 2,Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40254638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P42/NOR40254638

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