Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

87/03/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/79 E 25. September 1979 VwSlg 9936 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck der Blinkzeichen ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange sie abgegeben werden dürfen. Es bedarf somit des Vorliegens eines Anlasses, der eine Warnung iS der Gesetznorm des Paragraph 22, Absatz eins, StVO erforderlich macht, wobei sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmissverständlich ergibt, dass dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muss; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Eine derartige Situation kann aber in der bloßen "Warnung anderer Verkehrsteilnehmer von einer Radarkontrolle" nicht erblickt werden, sodass die allein deswegen erfolgte Abgabe von Blinkzeichen nicht berechtigt ist (Hinweis dass dem Beschwerdefall vor dem VfGH B 227/75 eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, StVO zugrundelag und daher die Ausführung dieses Gerichtshofes, dass weder Paragraph 22, StVO noch eine andere Bestimmung (gemeint der StVO) eine Norm enthalte, nach der die Abgabe von Blinkzeichen auch im Falle des Nichterfordernisses der Verkehrssicherheit mit Strafe bedroht sei, nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen werden können, der nach dem KFG 1967 durchgeführt wurde).