Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Geschäftszahl

87/03/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0153 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Beschuldigten zwingend vorschreibt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0076).