Durch die Angabe des Zeitpunktes, in dem die Überladung festgestellt wurde, wird die Tatzeit der Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG hinreichend konkretisiert, steht doch durch die Angabe dieses Zeitpunktes unverwechselbar fest, wann der Beschuldigte an dem betreffenden Tag als Lenker nach Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die ihm gemäß § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG obliegende Verpflichtung verletzt hat. (Hinweis auf E vom 10.4.1979, 1208/77, 10.6.1981, 3393/79 und 10.3.1982, 82/03/0024)Durch die Angabe des Zeitpunktes, in dem die Überladung festgestellt wurde, wird die Tatzeit der Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG hinreichend konkretisiert, steht doch durch die Angabe dieses Zeitpunktes unverwechselbar fest, wann der Beschuldigte an dem betreffenden Tag als Lenker nach Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges die ihm gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG obliegende Verpflichtung verletzt hat. (Hinweis auf E vom 10.4.1979, 1208/77, 10.6.1981, 3393/79 und 10.3.1982, 82/03/0024)