Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Geschäftszahl

87/03/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0236 E 16. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die dem Beschuldigten (auch) im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen über den für die Entscheidung maßgebenden und von ihr auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten festzustellenden Sachverhalt von Amts wegen anzustellen (hier Feststellung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges durch eine bloße Anfrage an die Zulassungsbehörde).