Verwaltungsgerichtshof
17.02.1988
87/03/0167
Auf das Ausmaß der Überladung kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG nicht an, weshalb es weder in der Verfolgungshandlung angeführt werden muss, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, noch in den Spruch zur Konkretisierung der Tat aufzunehmen ist. Wenn das Ausmaß der Überladung dennoch im Strafbescheid Aufnahme findet, wird der Beschuldigte dadurch hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis auf E vom 3.7.1986, 86/02/0049 und 11.2.1987, 85/03/0060). Die Berufungsbehörde ist daher berechtigt, dass ihrer Meinung nach von der Erstbehörde unrichtig angegebene Ausmaß der Überladung zu berichtigen, ohne damit die Tat auszuwechseln.