Lässt sich nicht ausschließen, dass eine bestimmte Angabe dem angesprochenen Durchschnittskonsumenten den (beabsichtigten) Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung vermittelt, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Anpreisung als Angabe qualifiziert, die unter § 9 Abs 1 lit a LMG fällt (Hinweis auf E 5.11.1984, 83/10/0306).Lässt sich nicht ausschließen, dass eine bestimmte Angabe dem angesprochenen Durchschnittskonsumenten den (beabsichtigten) Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung vermittelt, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Anpreisung als Angabe qualifiziert, die unter Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG fällt (Hinweis auf E 5.11.1984, 83/10/0306).