Verwaltungsgerichtshof
20.10.1986
86/10/0150
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anpreisung eine gesundheitsbezogene Angabe iSd Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 darstellt, kommt es nicht darauf an, wie diese Gesetzesbestimmung nach dem parlamentarischen Ausschussbericht zu verstehen ist, kommt diesem doch als Teil der Materialien keine verbindliche Wirkung zu (Hinweis auf E 25.9.1979, 2128/78).