Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0041

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080041.X01

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080041_19860403X01

Rechtssatz für 86/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/08/0041

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 44, a lita VStG bestimmt, daß der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis E vom 5.12.1983, 82/10/0125)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080041.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080041_19860403X02

Rechtssatz für 86/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/08/0041

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zitierung des Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 allein genügt nicht dem Erfordernis des Paragraph 44, a Litera c, VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080041.X03

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080041_19860403X03

Rechtssatz für 86/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/08/0041

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthalten die im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschriften eine Reihe von Tatbildern, so entspricht die bloße Zitierung dieser Verwaltungsvorschriften - ohne Konkretisierung der einzelnen darin enthaltenen Gebotsnormen, deren Verletzung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird - nicht Paragraph 44, a Litera b, VStG und das Straferkenntnis ist deshalb inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080041.X04

Im RIS seit

16.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1986080041_19860403X04