Die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG 1950 schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).Die gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).