Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1986

Geschäftszahl

86/02/0068

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist von der mit dem Berichtigungsbescheid durchgeführten Berichtigung des Spruches auszugehen (Hinweis E 12.3.1986, 85/03/0166, 86/03/0055).