Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1986

Geschäftszahl

86/02/0068

Rechtssatz

Eine fehlerhaft Angabe des Meldungslegers (hinsichtlich einer ampelgeregelten Kreuzung), führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch andere Angaben (hinsichtlich Geschwindigkeitsfeststellung) bzw Feststellungen falsch sein müssen.