Der Begriff "Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten" im § 10 Abs 2 Z 17 UStG ist insofern enger als der im § 38 Abs 4 EStG 1972 verwendete Begriff der Verwertung von Urheberrechten, als unter Verwertung von Rechten auch die unmittelbare Verwertung durch den Urheber selbst zu verstehen ist. Von Entgelten aus der Einräumung bzw Übertragung oder Wahrnehmung solcher Rechte kann hingegen nur gesprochen werden, wenn dem Urheber von einem Dritten, der die Urheberrechte verwertet oder wahrnimmt, Entgelte zufließen.Der Begriff "Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten" im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 17, UStG ist insofern enger als der im Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 verwendete Begriff der Verwertung von Urheberrechten, als unter Verwertung von Rechten auch die unmittelbare Verwertung durch den Urheber selbst zu verstehen ist. Von Entgelten aus der Einräumung bzw Übertragung oder Wahrnehmung solcher Rechte kann hingegen nur gesprochen werden, wenn dem Urheber von einem Dritten, der die Urheberrechte verwertet oder wahrnimmt, Entgelte zufließen.