Ist es die Kommanditgesellschaft allein, die im abgabenbehördlichen Verfahren den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte mit Berufung anficht, dann kann im Hinblick auf § 161 Abs 1 HGB, wonach der Zweck der Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, nicht davon ausgegangnen werden, ihre Gesellschafter, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind, hätten sich durch den Feststellungsbescheid nicht für beschwert erachtet. Wie immer in einem solchen Fall die Berufungsentscheidung lauten mag, die Gesellschafter können durch sie in ihren Rechten verletzt sein und ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist deshalb anzuerkennen (das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1975, 1526/73), das sich unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.1966, 2083/64, VwSlg 3418 F/1966 beruft, ist noch vor der Änderung des § 21 Abs 1 VwGG durch die VwGG-Novelle 1976, BGBl 316, derzufolge der Parteienbegriff erweitert wurde, ergangen).Ist es die Kommanditgesellschaft allein, die im abgabenbehördlichen Verfahren den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte mit Berufung anficht, dann kann im Hinblick auf Paragraph 161, Absatz eins, HGB, wonach der Zweck der Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, nicht davon ausgegangnen werden, ihre Gesellschafter, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind, hätten sich durch den Feststellungsbescheid nicht für beschwert erachtet. Wie immer in einem solchen Fall die Berufungsentscheidung lauten mag, die Gesellschafter können durch sie in ihren Rechten verletzt sein und ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist deshalb anzuerkennen (das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1975, 1526/73), das sich unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.1966, 2083/64, VwSlg 3418 F/1966 beruft, ist noch vor der Änderung des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG durch die VwGG-Novelle 1976, Bundesgesetzblatt 316, derzufolge der Parteienbegriff erweitert wurde, ergangen).