Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
85/13/0142
Es ist nicht rechtswidrig, im Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb die - positiven - Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jenem Betrag festzustellen, der sich aus der Saldierung der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß mit dem Verlust aus dem laufenden Betrieb ergibt, und den Sanierungsgewinn - nur - mit jenem Betrag zu bestimmen, der von der Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß nach Ausgleich des Verlustes aus demselben Betrieb verbleibt.
Besprechung in:
AnwBl 1988/4, S 230;