Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
85/01/0168
Entscheidungsdatum
11.09.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1575/48 B 27. Juni 1951 VwSlg 429 F/1951 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Bescheid kann nicht in jeder Willenskundgebung oder Meinungskundgebung einer Verwaltungsbehörde erblickt werden. Von einem Bescheid kann auch nicht nur dann die Rede sein, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einem förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010168.X01
Dokumentnummer
JWR_1985010168_19850911X01