Bringt eine Person einen von ihr selbst unterfertigten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, in dem sie auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes hinweist, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, erteilt daraufhin die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG 1950 (zwecks Vorlage der Vollmachtsurkunde und Behebung von Formgebrechen nach § 6 Abs 2 IESG) an den Rechtsanwalt, dem dieser nicht nachkommt, so darf sie den Antrag nicht nach § 13 Abs 3 AVG 1950 zurückweisen, ohne vorher dem Antragsteller selbst einen Verbesserungsauftrag erteilt zu haben.Bringt eine Person einen von ihr selbst unterfertigten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, in dem sie auf die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes hinweist, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, erteilt daraufhin die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 (zwecks Vorlage der Vollmachtsurkunde und Behebung von Formgebrechen nach Paragraph 6, Absatz 2, IESG) an den Rechtsanwalt, dem dieser nicht nachkommt, so darf sie den Antrag nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zurückweisen, ohne vorher dem Antragsteller selbst einen Verbesserungsauftrag erteilt zu haben.