Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1985

Geschäftszahl

84/11/0321

Rechtssatz

Ein Antragsteller kommt seiner Verpflichtung zur Anführung des Betrages der Forderung nach, wenn er im Antragsformular "Lohn laut Forderungsanmeldung" begehrt und die Forderungsanmeldung auch tatsächlich dem Antragsformular angeschlossen ist; andernfalls nicht.