Verwaltungsgerichtshof
16.10.1985
84/11/0321
Ein Antragsteller kommt seiner Verpflichtung zur Anführung des Betrages der Forderung nach, wenn er im Antragsformular "Lohn laut Forderungsanmeldung" begehrt und die Forderungsanmeldung auch tatsächlich dem Antragsformular angeschlossen ist; andernfalls nicht.