Verwaltungsgerichtshof
16.10.1985
84/11/0321
Für Kosten iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gebührt nicht allein deshalb kein Insolvenz-Ausfallgeld, weil für die Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG, bei deren Geltendmachung diese Kosten entstanden sind, kein Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde, aber hätte (zumindest zum Teil) zuerkannt werden können, falls ein zulässiger Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt worden wäre.