Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
84/06/0154
Entscheidungsdatum
22.01.1987
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L85006 Straßen Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1 Z4;
Rechtssatz
Die Anlegung eines Zufahrtsweges ohne vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung stellt einen Verstoß gegen das Stmk Landesstraßen-Verwaltungsgesetz dar. Im baubehördlichem Widmungsverfahren nach der Stmk BauO ist darauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da § 1 Abs 2 der Stmk BauO, der u.a. eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht, keine vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung verlangt. Außerdem stellt die genannte Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. (Hinweis auf E vom 3.11.1983, 83/06/0195)Die Anlegung eines Zufahrtsweges ohne vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung stellt einen Verstoß gegen das Stmk Landesstraßen-Verwaltungsgesetz dar. Im baubehördlichem Widmungsverfahren nach der Stmk BauO ist darauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da Paragraph eins, Absatz 2, der Stmk BauO, der u.a. eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht, keine vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung verlangt. Außerdem stellt die genannte Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. (Hinweis auf E vom 3.11.1983, 83/06/0195)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060154.X05
Dokumentnummer
JWR_1984060154_19870122X05