Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

84/06/0154

Rechtssatz

Wurden im Bewilligungsbescheid unter der Überschrift "Gutachten" - nicht jedoch im Spruch - Auflagen angeführt, so müssen diese den Begründungsteil des Bescheides zugeordnet werden und sind somit nicht als Bescheidauflagen anzusehen.