Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

84/06/0154

Rechtssatz

Sowohl Berufungsbehörde wie auch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine gem Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt.