Sowohl Berufungsbehörde wie auch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine gem § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt.Sowohl Berufungsbehörde wie auch Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind durch eine gem Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt.