Verwaltungsgerichtshof
22.01.1987
84/06/0154
Die Anlegung eines Zufahrtsweges ohne vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung stellt einen Verstoß gegen das Stmk Landesstraßen-Verwaltungsgesetz dar. Im baubehördlichem Widmungsverfahren nach der Stmk BauO ist darauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da Paragraph eins, Absatz 2, der Stmk BauO, der u.a. eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht, keine vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung verlangt. Außerdem stellt die genannte Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. (Hinweis auf E vom 3.11.1983, 83/06/0195)