Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

84/06/0154

Rechtssatz

Die Anlegung eines Zufahrtsweges ohne vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung stellt einen Verstoß gegen das Stmk Landesstraßen-Verwaltungsgesetz dar. Im baubehördlichem Widmungsverfahren nach der Stmk BauO ist darauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen, da Paragraph eins, Absatz 2, der Stmk BauO, der u.a. eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht, keine vorausgegangene straßenbehördliche Bewilligung verlangt. Außerdem stellt die genannte Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. (Hinweis auf E vom 3.11.1983, 83/06/0195)