Verwaltungsgerichtshof
22.01.1987
84/06/0154
Es bedeutet keine Verletzung der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren nach der Stmk BauO, wenn zwar der Baubewilligungsbescheid vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung, der bestätigende Berufungsbescheid jedoch nach Rechtskraft des Vorstellungsbescheides im Verfahren über die Widmungsbewilligung ergangen ist.