Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

84/06/0154

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren nach der Stmk BauO, wenn zwar der Baubewilligungsbescheid vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung, der bestätigende Berufungsbescheid jedoch nach Rechtskraft des Vorstellungsbescheides im Verfahren über die Widmungsbewilligung ergangen ist.