Die Anzeige gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG hat lediglich die Tatsache des Erwerbes und des Verkaufes dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu umfassen; sie ist nur so weit zu individualisieren, daß die Aufsichtsbehörde hiedurch in die Lage versetzt wird, mit den Aufsichtsmitteln gemäß § 25 bis § 28 KWG vorzugehen. Sie muß daher NICHT SÄMTLICHE für die Beurteilung des Vorganges auf Gesetzmäßigkeit iSd § 14 KWG maßgeblichen Daten enthalten.Die Anzeige gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, KWG hat lediglich die Tatsache des Erwerbes und des Verkaufes dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu umfassen; sie ist nur so weit zu individualisieren, daß die Aufsichtsbehörde hiedurch in die Lage versetzt wird, mit den Aufsichtsmitteln gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 28, KWG vorzugehen. Sie muß daher NICHT SÄMTLICHE für die Beurteilung des Vorganges auf Gesetzmäßigkeit iSd Paragraph 14, KWG maßgeblichen Daten enthalten.