Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

83/17/0044

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, KWG endet mit dem Zeitpunkt, in dem der BM für Finanzen von den anzeigepflichtigen Umständen (auch auf andere Weise) Kenntnis erlangt hat.