Die Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs 1 Z 2 KWG endet mit dem Zeitpunkt, in dem der BM für Finanzen von den anzeigepflichtigen Umständen (auch auf andere Weise) Kenntnis erlangt hat.Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, KWG endet mit dem Zeitpunkt, in dem der BM für Finanzen von den anzeigepflichtigen Umständen (auch auf andere Weise) Kenntnis erlangt hat.