Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

83/17/0044

Rechtssatz

Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 10, KWG dauert auch NACH VERSTREICHEN jenes Zeitraumes an, innerhalb dessen von unverzüglichem Handeln gesprochen werden kann.