Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

83/17/0044

Rechtssatz

Die Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Täters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das zwischen ihm und der Verwaltungsstrafbehörde strittige Rechtsverhältnis macht FÜR SICH ALLEIN einen im Übrigen vorwerfbaren Rechtsirrtum NICHT entschuldbar.