Verwaltungsgerichtshof
10.06.1983
83/17/0044
Die Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag des Täters auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend das zwischen ihm und der Verwaltungsstrafbehörde strittige Rechtsverhältnis macht FÜR SICH ALLEIN einen im Übrigen vorwerfbaren Rechtsirrtum NICHT entschuldbar.