In Ansehung der im § 10 Abs 3 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, idF vor der WTBO-Novelle 1982 als anrechnungsfähig bezeichneten Zeiten einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren ist nicht vom Erfordernis einer inhaltlichen Deckungsgleichheit mit sämtlichen durch die Befugnisse nach § 33 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung bestimmen möglichen Tätigkeiten auszugehen; anderseits kann aber eine derartigen praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren nicht etwa das Merkmal einer bloßen "Ersatzzeit" mit nicht gleichartigen Qualifikationsmerkmalen zuerkannt werden, da sie zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung so beschaffen sein muss, dass sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen kann.In Ansehung der im Paragraph 10, Absatz 3, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, in der Fassung vor der WTBO-Novelle 1982 als anrechnungsfähig bezeichneten Zeiten einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren ist nicht vom Erfordernis einer inhaltlichen Deckungsgleichheit mit sämtlichen durch die Befugnisse nach Paragraph 33, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung bestimmen möglichen Tätigkeiten auszugehen; anderseits kann aber eine derartigen praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren nicht etwa das Merkmal einer bloßen "Ersatzzeit" mit nicht gleichartigen Qualifikationsmerkmalen zuerkannt werden, da sie zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung so beschaffen sein muss, dass sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen kann.