Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0248

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

WTBO §10 Abs3 idF 1982/352;

Rechtssatz

In Ansehung der im Paragraph 10, Absatz 3, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, in der Fassung vor der WTBO-Novelle 1982 als anrechnungsfähig bezeichneten Zeiten einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren ist nicht vom Erfordernis einer inhaltlichen Deckungsgleichheit mit sämtlichen durch die Befugnisse nach Paragraph 33, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung bestimmen möglichen Tätigkeiten auszugehen; anderseits kann aber eine derartigen praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren nicht etwa das Merkmal einer bloßen "Ersatzzeit" mit nicht gleichartigen Qualifikationsmerkmalen zuerkannt werden, da sie zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung so beschaffen sein muss, dass sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040248.X01

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040248_19840320X01

Rechtssatz für 83/04/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0248

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1710/77 E 17. April 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel kann nur dann zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn er eine Überprüfung des angefallenen Bescheides hindert. (Hinweis auf E vom 16.5.1977, 2293/76), insbesondere wenn dadurch die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches gehindert worden ist. (Hinweis auf E vom 12.1.1952, 195/51, VwSlg 2407 A/1951)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040248.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040248_19840320X02