Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/02/0034

Entscheidungsdatum

17.06.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe des Ortes der Begehung. Die Verwendung der Worte in "Wr. Neustadt, auf der Neunkirchner Allee in Richtung ..." ist ungenügend. (Hinweis auf E vom 29.1.1982, 81/02/0245, sowie vom 28.1.1983, 82/02/0214)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020034.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1983020034_19830617X01

Rechtssatz für 83/02/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/02/0034

Entscheidungsdatum

17.06.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0073 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Gem. dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d. h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Um dem zu entsprechen, ist auch die Anführung der Tatzeit unerläßlich, sofern nicht etwa schon aus der Bezeichnung der tatbestandbegründenden Handlungsweise eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020034.X02

Im RIS seit

23.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1983020034_19830617X02