Verwaltungsgerichtshof
17.06.1983
83/02/0034
Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe des Ortes der Begehung. Die Verwendung der Worte in "Wr. Neustadt, auf der Neunkirchner Allee in Richtung ..." ist ungenügend. (Hinweis auf E vom 29.1.1982, 81/02/0245, sowie vom 28.1.1983, 82/02/0214)