Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1983

Geschäftszahl

83/02/0034

Rechtssatz

Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe des Ortes der Begehung. Die Verwendung der Worte in "Wr. Neustadt, auf der Neunkirchner Allee in Richtung ..." ist ungenügend. (Hinweis auf E vom 29.1.1982, 81/02/0245, sowie vom 28.1.1983, 82/02/0214)