Aus § 43 OÖ BauO in Verbindung mit § 49 leg cit ergibt sich, dass Antragsteller im Baubewilligungsverfahren ausschließlich der Bauwerber ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, nur ein Beleg des Ansuchens. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, hat lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über sein Bauansuchen. Die Grundeigentümer nehmen an der Bauverhandlung nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum betreffende Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung.Aus Paragraph 43, OÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 49, leg cit ergibt sich, dass Antragsteller im Baubewilligungsverfahren ausschließlich der Bauwerber ist. Die Zustimmung der Grundeigentümer ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, nur ein Beleg des Ansuchens. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, hat lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über sein Bauansuchen. Die Grundeigentümer nehmen an der Bauverhandlung nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich ihr Eigentum betreffende Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung.