Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Geschäftszahl

82/05/0043

Rechtssatz

Aus Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, der OÖ BauO und Paragraph 47, Absatz eins, der OÖ BauV ist abzuleiten, dass die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nicht das gesamte Gebäude erfassen muss, sondern entsprechend dem Willen des Bauwerbers Gebäudeteile davon ausgenommen werden können. Das im Paragraph 47, Absatz eins, OÖ BauV verwendete Wort "grundsätzlich" schließt die Bewilligung des Abbruches nur eines Teiles eines Gebäudes nicht aus. Somit ist es zulässig von einem sonst abzubrechenden Gebäude einzelne Teile (hier: Teile der Außenmauer) zu belassen.