Der Einwand, der Sozialversicherungsträger habe erst Jahre nach der Anmeldung von Amts wegen die Anmeldung abgelehnt und das Nichtbestehen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG festgestellt, ist - zufolge Fehlens von Normen, nach denen in einem solchen Fall kraft Gesetzes die Versicherungspflicht eintrete - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des BM für soz. Verw. irrelevant. Den daraus für den angemeldeten allenfalls resultierenden Unzukömmlichkeiten wird - in gewissen Grenzen - durch das Rechtsinstitut der Formalversicherung gemäß § 21 ASVG begegnet.Der Einwand, der Sozialversicherungsträger habe erst Jahre nach der Anmeldung von Amts wegen die Anmeldung abgelehnt und das Nichtbestehen der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG festgestellt, ist - zufolge Fehlens von Normen, nach denen in einem solchen Fall kraft Gesetzes die Versicherungspflicht eintrete - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des BM für soz. Verw. irrelevant. Den daraus für den angemeldeten allenfalls resultierenden Unzukömmlichkeiten wird - in gewissen Grenzen - durch das Rechtsinstitut der Formalversicherung gemäß Paragraph 21, ASVG begegnet.