Ausführungen, dass die belangte Behörde zu Recht die Berufung der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Bf ist, gegen das an den Bf persönlich ergangene Straferkenntnis zurückgewiesen hat (Hinweis E 11.10.1982, 81/10/0091, 0117 und E 14.3.1983 82/10/0195).