Bestätigt die belangte Behörde die erstinstanzlichen Straferkenntnisse unter Wiedergabe der Sprüche der Straferkenntnisse erster Instanz, so erübrigt sich die Neufassung des Spruches durch die Berufungsbehörde, weil eine solche Formulierung in der Berufungsentscheidung als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist. (Hinweis auf E vom 15.1.1982, 81/02/0296)