Ist die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung im Sinne des § 66 Abs 1 KFG gerechtfertigt, so können bei Bemessung der Entziehungsdauer gem § 73 Abs 2 leg cit auch andere Umstände, die ein Bild über die Persönlichkeit des betreffenden Kfz-Lenkers abgeben, in die Erwägungen der Behörde miteinbezogen werden, auch wenn diese Umstände (überhaupt nicht oder nicht mehr) als "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 66 Abs 1 leg cit gelten.Ist die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG gerechtfertigt, so können bei Bemessung der Entziehungsdauer gem Paragraph 73, Absatz 2, leg cit auch andere Umstände, die ein Bild über die Persönlichkeit des betreffenden Kfz-Lenkers abgeben, in die Erwägungen der Behörde miteinbezogen werden, auch wenn diese Umstände (überhaupt nicht oder nicht mehr) als "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, leg cit gelten.