Der Umstand, daß eine Darlehensschuld entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung RATENWEISE abgetragen wird, steht der Ansehung von nominellen Mehrbeträgen als Wertsicherungszahlungen nicht entgegen (vgl hg E 10.12.1974, 1328/73). Auch wenn in einer Periode ständiger Kaufkraftverschlechterung formal nicht KapitalTEILrückzahlungen, sondern als Wertsicherungs-Vorschußleistungen gedachte Abschlagszahlungen in Höhe schon eingetretener Indexerhöhungen an den Gläubiger der Darlehensforderung geleistet werden, ist dies mit einer Wertsicherung solange nicht unvereinbar, als dies nicht zu einer Besserstellung des Gläubigers gegenüber einem anderen Gläubiger kommt, dessen Wertsicherungsanspruch erst zusammen mit der auf einaml zurückgezahlten Kapitalsumme abgestattet wird.Der Umstand, daß eine Darlehensschuld entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung RATENWEISE abgetragen wird, steht der Ansehung von nominellen Mehrbeträgen als Wertsicherungszahlungen nicht entgegen vergleiche hg E 10.12.1974, 1328/73). Auch wenn in einer Periode ständiger Kaufkraftverschlechterung formal nicht KapitalTEILrückzahlungen, sondern als Wertsicherungs-Vorschußleistungen gedachte Abschlagszahlungen in Höhe schon eingetretener Indexerhöhungen an den Gläubiger der Darlehensforderung geleistet werden, ist dies mit einer Wertsicherung solange nicht unvereinbar, als dies nicht zu einer Besserstellung des Gläubigers gegenüber einem anderen Gläubiger kommt, dessen Wertsicherungsanspruch erst zusammen mit der auf einaml zurückgezahlten Kapitalsumme abgestattet wird.