Ausführungen, daß die Begehung des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, § 128 Abs 1 Z 4, § 129 Z 1 und Abs 3, § 130 StGB als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG 1967 gewertet werden kann, wobei dem Umstand, daß diese Bestimmungen des StGB im § 66 Abs 2 lit b bis lit d KFG 1967 nicht genannt sind, im Hinblick auf die bloße demonstrative Aufzählung des § 66 Abs 2 legcit keine rechtliche Bedeutung zukommt.Ausführungen, daß die Begehung des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 130, StGB als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 gewertet werden kann, wobei dem Umstand, daß diese Bestimmungen des StGB im Paragraph 66, Absatz 2, Litera b bis Litera d, KFG 1967 nicht genannt sind, im Hinblick auf die bloße demonstrative Aufzählung des Paragraph 66, Absatz 2, legcit keine rechtliche Bedeutung zukommt.