Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0984/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0984/78

Entscheidungsdatum

27.09.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1971/05/24 1251/69 2

Stammrechtssatz

Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E 4.7.1974, 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000984.X01

Im RIS seit

27.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1978000984_19790927X01

Rechtssatz für 0984/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0984/78

Entscheidungsdatum

27.09.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 2

Stammrechtssatz

Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000984.X02

Im RIS seit

27.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1978000984_19790927X02

Rechtssatz für 0984/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0984/78

Entscheidungsdatum

27.09.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Beim REIHENHAUSBAU muß ebenso wie beim Eigenheimbau ein Gesamtaufwand von S 1,325.198,-- Preisbasis 1972 - als für einen Durchschnittsarbeiter NICHT MEHR erschwinglich angesehen werden, selbst wenn optimale Finanzierungsmöglichkeiten unterstellt werden (Hinweis E 3.7.1979, 1603/77 und E 4.7.1974, 1995/73, VwSlg 4717 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000984.X03

Im RIS seit

27.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1978000984_19790927X03