Im Sinne des Art 6 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 382/1969, ist nur jener Dienstnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, der, ohne eigens für die ausländische Arbeitsstelle aufgenommen zu sein, vorübergehend dort durch seinen in der Republik Österreich ansässigen Dienstgeber in dessen Aufgaben- oder Interessenbereich beschäftigt wird.Im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1969,, ist nur jener Dienstnehmer in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, der, ohne eigens für die ausländische Arbeitsstelle aufgenommen zu sein, vorübergehend dort durch seinen in der Republik Österreich ansässigen Dienstgeber in dessen Aufgaben- oder Interessenbereich beschäftigt wird.