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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

23.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Mittel der Sozialversicherung.

1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.

Paragraph 44,
  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
    1. Ziffer eins
      bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach Paragraph 4, Absatz 4 und 5 versicherten Personen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3, 4 und 6;
    2. Ziffer 2
      bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält;
    3. Ziffer 3
      bei den den Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 3, gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,), bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
    4. Ziffer 4
      bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5 ;,
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer ein Betrag in der Höhe des 35fachen der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      bei den nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
    7. Ziffer 7
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, und die Anerkennungsprämie;
    8. Ziffer 8
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);
    9. Ziffer 9
      bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes.
  2. Absatz 2Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, handelt bis zu einem Kalenderjahr, bestimmen.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
  4. Absatz 4Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) und bei den öffentlichen Verwaltern (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 8,) nicht Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3 und 4.
  5. Absatz 5Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden.
  6. Absatz 6Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
    1. Litera a
      bei Pflichtversicherten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, der Betrag von 382 S Anmerkung 1);
    2. Litera b
      bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, der Betrag von 142 S Anmerkung 2).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  7. Absatz 7Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte eingearbeitet hat.
  8. Absatz 8Gebührt Versicherten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 732 aus 1996, für 1997: 632 S

Anmerkung 2: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 732 aus 1996, für 1997: 235 S)

Anmerkung

Die Kundmachung BGBl. I Nr. 39/1997 hat im Abs. 8 die Worte „und 5“ aufgehoben. Im Erkenntnis des VfGH vom 14. März 1997, G 392, 398, 399/96 – 18, wurde die Aufhebung weiter formuliert („Aufhebung von mit § 4 Abs. 5 ASVG in untrennbaren Zusammenhang stehende Wortfolgen ... in § 44 Abs. 8 ASVG ...“). Die Novellen BGBl. I Nr. 139/1997 hat diese Ungenauigkeit der Kundmachung rückwirkend nachgeholt.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113212

Alte Dokumentnummer

N6199746704L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P44/NOR12113212

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