Verwaltungsgerichtshof
15.02.1980
2290/77
GRS wie 0206/56 E 6. November 1957 VwSlg 4464 A/1957 RS 1
Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kollektivvertragsgesetzes gültige und demgemäß als Grundlage für die Beitragsbemessung zulässige Sondervereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie den Dienstnehmer bei Abwägung aller Umstände - wobei auch die dem Dienstgeber obliegende Fürsorgepflicht zu berücksichtigen ist - günstiger stellt als der Kollektivvertrag.