Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1980

Geschäftszahl

2290/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0206/56 E 6. November 1957 VwSlg 4464 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kollektivvertragsgesetzes gültige und demgemäß als Grundlage für die Beitragsbemessung zulässige Sondervereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie den Dienstnehmer bei Abwägung aller Umstände - wobei auch die dem Dienstgeber obliegende Fürsorgepflicht zu berücksichtigen ist - günstiger stellt als der Kollektivvertrag.