Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.