Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1978

Geschäftszahl

1949/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/11/28 2707/50 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.