Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1978

Geschäftszahl

1949/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/12/05 0380/74 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 hat der Erwerber eines Grundstückes die Arbeiterwohnstätte selbst zu schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn er das Risiko der Bauführung, vor allem in preislicher Hinsicht, zu tragen hat (Bauherr). Das Risiko der Verzögerung der Bauführung ist für sich allein aber nicht geeignet, die Bauherreneigenschaft zu begründen.