Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1768/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9579 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1768/77

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Index

Baurecht - Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Tir 1974 §31 Abs8
BauRallg implizit
VwRallg implizit

Rechtssatz

Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz Tiroler

BauO, LGBl 1974/42, dürfen nur zu Entsprechung von nach der

Tiroler Bauordnung oder nach anderen Landesgesetzen zu

wahrenden öffentlichen Interessen erteilt werden, weshalb eine

Mitberücksichtigung von in die Gesetzgebungskompetenz des

Bundes fallenden Angelegenheiten des Denkmalschutzes durch den

Landesgesetzgeber nicht vorgesehen wurde (hier:

Abbruchbewilligung).

*

E 6.6.1978, 1768/77 #1 VwSlg 9579 A/1978

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001768.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Dokumentnummer

JWR_1977001768_19780606X01

Rechtssatz für 1768/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9579 A/1978

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1768/77

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Index

Baurecht - Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
B-VG Art130 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 1 (hier: Erörterung zur Frage des normativen Charakters einer "Auflage").

Stammrechtssatz

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001768.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Dokumentnummer

JWR_1977001768_19780606X02

Entscheidungstext 1768/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9579 A/1978

Geschäftszahl

1768/77

Entscheidungsdatum

06.06.1978

Index

Baurecht - Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
BauO Tir 1974 §31 Abs8
BauRallg implizit
B-VG Art130 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg implizit
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Strafmann, Dr. Griesmacher, DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des Dr. P K in G, vertreten durch Dr. Rainer Plankensteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 15, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 1977, Zl. Ve-550-309/5, betreffend eine Abbruchsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. April 1976 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde R dem Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung des Abbruchs des in dessen Eigentum stehenden Hauses in R, unter Bezugnahme auf die Paragraphen 31, Absatz 5 und 8 sowie 1 Absatz 2, Tiroler Bauordnung mit der Auflage statt, daß der Beschwerdeführer hiezu die Bewilligung nach Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz zu erwirken habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 1. März 1974 einen Antrag auf Genehmigung des Abbruches seines Hauses in R, eingebracht. In der Folge sei dieses Haus rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt worden. Auf Grund des am 3. April 1975 vom Beschwerdeführer gestellten Devolutionsantrages sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Abbruchgenehmigung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde R übergegangen. Auf Grund eines im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sei die Instandsetzung des gegenständlichen Hauses technisch möglich. Hiezu müßten mit Ausnahme der Mauerteile fast sämtliche Bauteile des Objektes erneuert werden, wobei die Kosten hiefür mit S 3,850.000,-- angegeben würden, woraus folge, daß die Instandsetzungskosten dem Aufwand entsprächen, der einem Neubau gleichkomme. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Tiroler Bauordnung sei daher dem Ansuchen des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen. Im Hinblick auf die Paragraphen eins, Absatz 2 und 31 Absatz 8, Tiroler Bauordnung sei jedoch dem Antragsteller die Auflage zu erteilen gewesen, die Bewilligung nach Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz zu erwirken.

Eine dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene Vorstellung wies die Tiroler Landesregierung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1977 als unbegründet ab. Sie führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die in dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde R enthaltene Auflage in den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung keine Deckung finde, aus, gemäß Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz bedürfe unter anderem der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes die Zerstörung von Denkmälern, deren Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werde. Diese Bestimmung enthalte demnach in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der freien Verfügungsgewalt des Eigentümers von Denkmälern. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, Tiroler Bauordnung habe die Baubehörde den Abbruch einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn diese durch das Baugebrechen die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, insbesondere auf Grund bestehender Feuer- und Einsturzgefahr, gefährde, oder den Interessen des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes widerspreche und eine Instandsetzung technisch nicht möglich sei oder deren Kosten in Anbetracht des Wertes des Gebäudes unverhältnismäßig hoch wären. Ein Abbruchsauftrag sei daher zu erteilen, wenn die Instandsetzung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Dabei sei davon auszugehen, daß ein Abbruchsauftrag auf einer Norm gegründet sei, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen diene. Diese Norm müsse grundsätzlich einen Vorrang gegenüber dem Zerstörungsverbot gemäß Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz genießen, weil dem durch sie geschützten Rechtsgut ein höherer Wert zukomme, als den auf Grund des Denkmalschutzgesetzes vor dem Untergang zu bewahrenden Kulturgütern. Daraus ergebe sich, daß unter diesen Voraussetzungen ein Abbruchsauftrag auch ohne Rücksichtnahme auf die Bestimmungen des Denkmalschutzes erteilt und auch vollzogen werden und somit die Interessen des Denkmalschutzes durchbrechen und diesen vorangehen könne. Von diesem Abbruchsauftrag gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, Tiroler Bauordnung zu trennen sei die Abbruchsbewilligung gemäß Paragraph 25, Litera c, Tiroler Bauordnung, also der Abbruch auf Grund eines Antrages. Hiezu bestimme Paragraph 31, Absatz 5, Tiroler Bauordnung ergänzend, daß ein solches Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden abzuweisen sei, wenn an der Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Wirkung auf das eigentümliche Gepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes ein öffentliches Interesse bestehe und die Instandhaltung des Gebäudes technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sei. Damit sei aber auch zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall auch auf andere als baurechtliche Interessen, etwa auf solche des Denkmalschutzes, Rücksicht zu nehmen habe. Werde eine Abbruchbewilligung von der Baubehörde dennoch erteilt, bedürfe der Eigentümer des Denkmalobjektes auch einer Zerstörungsbewilligung gemäß Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, daß der derzeit geltende Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 8, Tiroler Bauordnung für eine solche Berücksichtigung von Interessen, deren Wahrung dem Bundesgesetzgeber zustehe, keinen Raum biete. Es sei daher zu prüfen, ob mit der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Auflage, eine Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz zu bewirken, dem Vorstellungswerber eine neue, bisher nicht bestehende Verpflichtung auferlegt und damit in seine Rechte eingegriffen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Verpflichtung, um eine Bewilligung nach Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz anzusuchen, ergebe sich nämlich bereits unmittelbar aus dieser gesetzlichen Bestimmung. Durch die Auflage im angefochtenen Bescheid, eine solche Bewilligung einzuholen, trete daher in den Rechten und Pflichten des Vorstellungswerbers keine Änderung ein. Die „Auflage“ habe nach der gegebenen rechtlichen Situation für den Vorstellungswerber nur den Charakter eines Hinweises ohne eigene Rechtsfolgen. Die Rechtslage wäre anders zu beurteilen, wenn die Abbruchsbewilligung unter der Bedingung der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung erteilt worden wäre. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, könne die Beifügung der in Rede stehenden Auflage nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren gesamtem Vorbringen sich der Beschwerdeführer in seinem auf der Tiroler Bauordnung beruhenden Recht auf auflagenlose Erteilung der Abbruchsbewilligung als verletzt erachtet. Er führte hiezu im wesentlichen aus, die fallbezogenen in Betracht kommenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung ergäben keinen Anhaltspunkt, die Abbruchsbewilligung von der Erteilung der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde abhängig zu machen. Es handle sich nach der Art der im Bescheid erteilten Auflage auch nicht etwa um einen bloßen Hinweis auf andere gesetzliche Bestimmungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Nach Paragraph 25, Litera c, Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1974, (TBO), bedarf der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen der baubehördlichen Bewilligung.

Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz TBO ist ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen abzuweisen, wenn an der Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Wirkung auf das eigentümliche Gepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes ein öffentliches Interesse besteht und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Nach Absatz 8, erster Satz dieses Paragraphen ist eine (Bau-)Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit die Erfüllung dieser Bedingungen und Auflagen erforderlich ist, damit den von der Behörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Landesgesetzen zu wahrenden öffentlichen Interessen entsprochen und soweit hiedurch das Bauvorhaben in seinem Wesen nicht verändert wird.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich insbesondere auch im Zusammenhang mit der Erteilung einer Abbruchsbewilligung, daß Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz TBO nur zur Entsprechung von nach der Tiroler Bauordnung oder nach anderen Landesgesetzen zu wahrenden öffentlichen Interessen erteilt werden dürfen, weshalb - wovon im übrigen auch die belangte Behörde ausgegangen ist - eine Mitberücksichtigung von in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Angelegenheiten des Denkmalschutzes durch den Landesgesetzgeber nicht vorgesehen wurde vergleiche , zur Frage der „Mitberücksichtigung“ Verfassungsgerichtshof Slg. Nr. 7138 u.a.). Sofern aber die belangte Behörde vermeint, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Auflage um einen bloßen Hinweis auf das sich im Hinblick auf Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz ergebende Erfordernis, vor Durchführung des Abbruches auch die denkmalschutzbehördliche Zustimmung einzuholen, handle, flicht aber um eine dem Beschwerdeführer im baubehördlichen Verfahren auferlegte Verpflichtung, so kann dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 (auf das ebenso wie hinsichtlich des in weiterer Folge zitierten nicht veröffentlichten hg. Erkenntnisses unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird) ausgesprochen hat, ist wesentliche Voraussetzung eines bescheidmäßigen Ausspruches dessen hoheitsrechtlicher, rechtsverbindlicher (normativer) Inhalt, der in dieser Hinsicht nach der Formulierung der behördlichen Erledigung zu beurteilen ist. Lediglich die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl., können nicht als verbindliche Erledigungen, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden. Da aber Auflagen (Bedingungen), die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 8, TBO ergehen, nach dem normativen Inhalt dieser Gesetzesstelle Verpflichtungen des Bau(Abbruchs-)werbers bewirken, und im vorliegenden Fall überdies die Formulierung der in Rede stehenden „Auflage“ diese Annahme auch nicht etwa ungeachtet der erfolgten Zitierung des Paragraph 31, Absatz 8, TBO - wenn auch im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, TBO, wonach die Zuständigkeit des Bundes und die Vorschriften, nach denen für Bauvorhaben andere als in diesem Gesetz vorgesehene Bewilligung zu erwirken sind, durch dieses Gesetz nicht berührt werden - zweifelsfrei ausschließen läßt, ist daher auch in diesem Umfang von einem normativen Bescheidausspruch auszugehen. Da eine derartige, dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung - bliebe der baubehördliche Bescheid in dieser Form bestehen, könnte der Vollzug der in Rede stehenden „Auflage“ auch von der Baubehörde durchgeführt werden - aber im Sinne der obigen Ausführungen keine Deckung in den hier in Betracht zu ziehenden baurechtlichen Bestimmungen findet, erweist sich sohin der baubehördliche Bescheid in diesem Umfang und in dessen Folge auch der über die Vorstellung des Beschwerdeführers ergangene abweisliche Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das geltend gemachte Stempelgebühren-Mehrbegehren war mangels dessen gesetzlicher Deckung abzuweisen.

Wien, 6. Juni 1978

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001768.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Dokumentnummer

JWT_1977001768_19780606X00