Werden mehrere Beschwerden desselben Beschwerdeführers gegen verschiedene Bescheide zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, gebührt dem Beschwerdeführer im Falle seines Obsiegens der Verhandlungsaufwand auch dann nur einmal, wenn als Zweit- Dritt- usw. Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren auch andere Personen auftreten (hier: 13 Bf, 58 angefochtene Bescheide, Bf jeweils Erstbf allein oder im Zusammenwirken mit dem Zweit - Dritt-, Fünft-, Achtbf usw. gegen die im Verzeichnis angeführten Bescheide. Das von den Bf gegenteilig vorgebrachte Anbringen bot keinen Anlass, von der bisherigen Judikatur abzugehen; Hinweis E 17.9.1968, 414/68 und E 18.9.1969, 956/68).