Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 die Absicht verbunden, den Bau und den Erwerb von Arbeiterwohnstätten, also von Wohnstätten eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen, somit von Wohnungen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sind, daß sie sich ein Durchschnittsarbeiter auch leisten kann..

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X01

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X01

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwGG §13 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1251/69 E VS 24. Mai 1971 VwSlg 4234 F/1971; RS 4

Stammrechtssatz

Unter Arbeiterwohnstätte ist eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung so beschaffen sein muß, daß sie einerseits geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu befriedigen und andererseits für ihre Erwerbung nur einen für einen Durchschnittsarbeiter erschwinglichen Kostenaufwand erfordert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind daher neben der Ausstattung auch die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung (Hinweis E 4.7.1974, 1995/73 VwSlg 4717 F/1974). Unter Durchschnittsarbeiter ist ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen. Wohnungen, wie zB Appartements, die vorwiegend anderen Zwecken nämlich der Erholung, dem Sport und der Unterhaltung dienen, also nicht ein dauerndes Wohnbedürfnis von Arbeitern befriedigen, fallen nicht darunter. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Begünstigungswerber dem Arbeiterstand angehören muß.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X02

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X02

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens darüber, daß der VwGH kein Parteiengehör zu wahren hat, wenn er die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus anderen als den im Bescheid angeführten Gründen für gegeben erachtet. (Daher: Auch keine Wiederaufnahme)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X03

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X03

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1995/73 E 4. Juli 1974 VwSlg 4717 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine als Eigenheim übernommene Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, sind neben der Ausstattung die Baukosten ihrer Höhe nach von wesentlicher Bedeutung. Dabei sind für die weitere Frage, ob sich ein Durchschnittsarbeiter die Höhe der Gesamtbaukosten leisten kann, die Grundkosten einzurechnen. Eine wesentliche Überschreitung der im sozialen Wohnungsbau aufgestellten Baukostenhöchstsätze kann für die Gewährung der Abgabenfreiheit nur dann unschädlich sein, wenn besondere Erschwernisse bei der Bauführung aufgetreten und gerechtfertigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X04

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X04

Rechtssatz für 1603/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1603/77

Entscheidungsdatum

03.07.1979

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1652/74 E VS 29. September 1977 5167 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 enthält keine näheren Bestimmungen über das der Steuerfreiheit fähige Ausmaß des für die Schaffung von Kleinwohnungen vorgesehenen Grundstückes und sieht auch nicht die Trennung des Rechtsvorganges nach einem steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil vor.

Es kann daher ein von den Parteien einheitlich vereinbarter Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden. Vielmehr ist vorerst grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GrEStG 1955 entspricht, wobei dieser Beurteilung insbesondere auch Paragraph 10, der DVO zum WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 23.7.1940, DRGBl römisch eins, S 1012 ff zugrunde zu legen ist, wonach es zulässig ist, Kleinwohnungen mit Kleingärten und Anlagen für Kleintierhaltung zu verbinden. Da ein Ausmaß für solche Kleingärten oder Anlagen für Kleintierhaltung in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgelegt ist, muß nach dem Grundgedanken des WohnungsgemeinnützigkeitsG vom 29.2.1940, DRGBl römisch eins, S 438 ff, und der vorzitierten DVO zu diesem Gesetz untersucht werden, ob der Rechtsvorgang im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Es wird insbesondere auch auf das äußere Erscheinungsbild, die örtlichen Gegebenheiten und die Geländestruktur Bedacht zu

nehmen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001603.X05

Im RIS seit

03.07.1979

Dokumentnummer

JWR_1977001603_19790703X05