Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 1 BewG reden zu können, ist es keineswegs erforderlich, daß eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bodenbewirtschaftung nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend dem modernen Stand der landwirtschaftlichen Betriebslehre erfolgt. Auch eine bloß extensive Bodenbewirtschaftung, fehlende Gewinnabsicht, jahrelange Ertragslosigkeit, geringe Betriebsgröße gestatten die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn alle Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die nach der Verkehrsauffassung in ihrer Gesamtheit einenUm von einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd Paragraph 30, Absatz eins, BewG reden zu können, ist es keineswegs erforderlich, daß eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bodenbewirtschaftung nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend dem modernen Stand der landwirtschaftlichen Betriebslehre erfolgt. Auch eine bloß extensive Bodenbewirtschaftung, fehlende Gewinnabsicht, jahrelange Ertragslosigkeit, geringe Betriebsgröße gestatten die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn alle Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die nach der Verkehrsauffassung in ihrer Gesamtheit einen
landwirtschaftlichen Betrieb ergeben und die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens dafür spricht.